Fluggast muss Zusatzleistungen aktiv buchenLeipzig (dpa/tmn) - Flugreisenportale dürfen Versicherungen nur zum aktiven Hinzubuchen anbieten. Unzulässig ist es einem Gerichtsurteil zufolge, eine nicht zwingende Leistung ins Reisepaket aufzunehmen und dann anzubieten, diese wieder von der Rechnung zu nehmen.
Die sogenannte «Opt-in-Variante» ist gesetzlich festgelegt, das «Opt-out-Verfahren» nicht erlaubt. Das heißt: Es ist nicht zulässig, wenn sie eine für den Flug nicht zwingend erforderliche Leistung erst zum Bestandteil eines Paketes machen und dem Gast dann die Möglichkeit bieten, den Posten wieder von der Rechnung zu nehmen. Das hat das Landgericht Leipzig entschieden (Aktenzeichen: 5 O 2485/09). Auf das Urteil weist die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbaden in der Zeitschrift «ReiseRecht aktuell» hin.
Im verhandelten Fall hatte ein Passagier online einen Flug von Hahn im Hunsrück nach London-Gatwick gebucht. Auf der Webseite wurde ihm während des Buchungsvorgangs mitgeteilt, dass ein passender Reiseschutz bereits für ihn ausgewählt worden sei. Wenn er auf ihn verzichten wolle, müsse er ein entsprechendes Feld markieren. Bei dieser Versicherung handele es sich jedoch um «fakultative Zusatzkosten», die für die Flugbuchung an sich nicht zwingend sind, entschied das Gericht. Solche Kosten dürften nach EU-Recht nur zum aktiven Hinzubuchen, nicht aber zum Abwählen angeboten werden.
Das Flugreisenportal hatte außerdem - zusätzlich zum Ticketpreis - eine Vermittlungsgebühr von 15 Euro erhoben, diese aber nicht von Anfang an in den Flugpreis eingerechnet, sondern erst später addiert. Auch dies sei unzulässig, befand das Gericht: Nach EU-Recht müsse während des Buchens immer der «Endpreis» inklusive aller Steuern, Gebühren, Zuschläge und unvermeidbaren Entgelte genannt werden.
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