Rechtliche Flugprobleme am Abflugsort klärenBerlin (dpa/tmn) - Gibt es juristischen Streit um Ärger bei einem Direktflug ins Ausland, ist das Gericht am Abflugsort zuständig. Auch dann, wenn die Probleme beim Weiterflug im Ausland auftraten, urteilte das Amtsgericht Wedding in Berlin (Aktenzeichen: 18 C 180/09).
In dem Fall hatte der Kläger einen Flug von Berlin nach Miami mit Zwischenlandung in New York gebucht. Der Flug ab New York wurde mehrfach verschoben, schließlich auf den folgenden Tag. Geplant war außerdem eine weitere Zwischenlandung in Atlanta. Der Kunde buchte deshalb auf eigene Faust einen Weiterflug nach Miami und verlangte Schadenersatz. Zuständig für die Verhandlung ist das Gericht, in dessen Bezirk der Abflugsort liegt.
Das gilt nach Ansicht des Amtsgerichtes einerseits, wenn Ansprüche gemäß der EG-Verordnung zu Entschädigungen bei annullierten Flügen geltend gemacht werden. Es sei aber auch nicht anders, wenn der Kläger sich auf das Warschauer beziehungsweise Montrealer Übereinkommen zu internationalen Flugrechten beruft. Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbaden in ihrer Fachzeitschrift «ReiseRecht aktuell».
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