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TravelingWorld » Reisenews » Recht auf Reisen » Spät am Flugzeug: Tür muss nicht wieder geöffnet werden

Deutschland » Recht auf Reisen

Spät am Flugzeug: Tür muss nicht wieder geöffnet werden

Frankfurt (dpa/tmn) - Eine bereits geschlossene Flugzeugtür muss für spät zum Abflug erscheinende Passagiere nicht noch einmal geöffnet werden. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichtes (OLG) Frankfurt hervor.


Im verhandelten Fall (Aktenzeichen: 16 U 18/08), über den die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in der Zeitschrift «ReiseRecht aktuell» berichtet, ging es um die Reise einer Familie nach Südafrika. Wegen eines verspäteten Zubringerflugs aus Hamburg waren die Eltern und ihre Kinder ohnehin zeitlich knapp zum Umsteigen in Frankfurt eingetroffen. Vor dem Einsteigen in die Maschine nach Kapstadt fiel dann auf, dass der Kinderausweis der Tochter nicht Südafrikas Einreisebestimmungen entsprach, weil es keine komplett freie Seite für Sichtvermerke mehr gab. Der Vater ließ den Ausweis des Mädchens von den Behörden ändern, erreichte mit seiner Familie den Flugsteig aber erst, als die Türen schon geschlossen waren.


Die insgesamt vier Reisenden mussten einen knapp fünf Stunden späteren Flug nach Johannesburg nehmen und von dort nach Kapstadt weiterreisen. Vor Gericht forderten sie Ausgleichszahlungen gemäß der EU-Fluggastrechteverordnung und 60 Euro für Essen und Getränke. Das Gericht wies die Klage ab. Es hätten «vertretbare Gründe für die Nichtbeförderung» vorgelegen, die von der Familie zu verantworten gewesen seien. Und es komme zwar vor, dass in Ausnahmefällen eine Flugzeugtür für spät ankommende Gäste noch einmal geöffnet wird. «Würde jedoch ein genereller Anspruch darauf bestehen, wäre eine erhebliche Störung des Flugverkehrs zu erwarten», befand das OLG.



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