Reisepartner  Reisepartner finden: Sie sind noch nicht für unsere neue kostenlose Community angemeldet! Hier klicken, um sich kostenlos anzumelden »

Reisepartner finden bei TravelingWorldTravelingWorld:   Home | Impressum |
Login | Reisepartner | Tour | Registrieren |
 
 

Anzeige 
 
Startseite                   
Reise-Community
 
 
TravelingWorld » Reisenews » Recht auf Reisen » Fluggäste haben auch bei höherer Gewalt Ansprüche

Island » Recht auf Reisen

Fluggäste haben auch bei höherer Gewalt Ansprüche

Potsdam (dpa/tmn) - Auch bei Flugverspätungen oder -ausfällen durch höhere Gewalt können Pauschalreisende Ansprüche an ihren Veranstalter stellen. Das gilt zum Beispiel für Störungen im Luftverkehr wegen der riesigen Vulkanaschewolke aus Island.


Muss eine Maschine zum Beispiel bei der Rückkehr aus dem Urlaub woanders landen als geplant, sei das als Reisemangel zu werten, erklärt Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg. «Dafür kann der Reisepreis gemindert werden, etwa im Umfang von rund fünf Prozent.»


Ist absehbar, dass sich ein Abflug in den Urlaub zum Beispiel wegen chaotischer Zustände am Flughafen erheblich verspäten wird, dürfen Pauschalurlauber unter Umständen sogar auf die Reise verzichten: «Wenn sich bei einer Kurzreise der Abflug zwei Tage verschieben würde, kann der Kunde vom Reisevertrag auch komplett zurücktreten und erhält den Reisepreis zurück», erklärte Fischer- Volk. Das gilt auch für den Fall von höherer Gewalt. Für Reisen von zwei Wochen Dauer gebe es dagegen kein solches Rücktrittsrecht», sagte die Reiserechtsexpertin. Auch in diesem Fall sei ein deutlich verspäteter Abflug aber ein Reisemangel, für den Geld zurück verlangt werden dürfe.


Kunden, die nur ein Flugticket gebucht haben, können wählen: «Ab der fünften Verspätungsstunde haben sie das Recht, auf den Flug zu verzichten.» In dem Fall muss ihnen der volle Flugpreis erstattet werden. «Oder sie wählen einen Ausweichflug zum Beispiel am nächsten Tag», sagte Fischer-Volk. Der muss ihnen dann ohne Mehrkosten eingeräumt werden. In diesem zweiten Fall müsste die Fluggesellschaft dann auch die Übernachtungskosten tragen.


Konnten Fluggäste gar nicht fliegen und mussten sie wegen der chaotischen Zustände am Flughafen übernachten, haben sie dagegen keinen Anspruch auf Schadenersatz. «Ihnen ist ja im materiellen Sinn kein Schaden entstanden», erklärte Fischer-Volk. Grundsätzlich ist die Fluggesellschaft aber zur Betreuung ihrer Kunden verpflichtet, wenn diese lange Wartezeiten hinnehmen müssen. Dazu gehört zum Beispiel, dass sie sie mit Essen und Getränken versorgen müssen. «Sie müssen sich auch um Übernachtungsmöglichkeiten bemühen», sagte Fischer-Volk. Das gilt auch dann, wenn Hunderte von Fluggästen betroffen sind und die Hotelpreise entsprechend anziehen - wie bereits am Donnerstagabend zu beobachten war.



Weitere Reisenachrichten für Südsudan

Aschewolke behindert wieder Flugverkehr in Europa
Aschewolke: Rund 1000 Flüge in Europa fallen aus
«Die heiße Erde riechen»: Vulkantourismus auf Island
Reiseabsage wegen Vulkanwolke: Kein Versicherungsfall
Airline-Ärger wegen Aschewolke: Beschwerde möglich

Mehr Nachrichten für Südsudan »

Weitere Reisenachrichten in "Recht auf Reisen"

Durchfall im Hotel: Nicht automatisch Schmerzensgeld
Reiserücktritt: Genannter Grund ist entscheidend
Passagiere nicht angeschnallt: Rauswurf rechtens
Bei Reiserücktrittspolice das Kleingedruckte lesen
Getränke im Plastikbecher sind kein Reisemangel

Mehr Nachrichten in "Recht auf Reisen" »



Kommentare

Noch kein Kommentar vorhanden ...

Um Kommentare verfassen zu können, musst du dich einloggen.


BildBildBildBildBild
BildBildBildBildBild
BildBildBildBildBild
 

 

 
   
 

Anzeige Reisepartner