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TravelingWorld » Reisenews » Recht auf Reisen » Fluggäste haben auch bei höherer Gewalt Ansprüche

Island » Recht auf Reisen

Fluggäste haben auch bei höherer Gewalt Ansprüche

Potsdam (dpa/tmn) - Auch wenn der Flugverkehr aus Gründen höherer Gewalt eingeschränkt ist, muss eine Fluggesellschaft die Passagiere an den Zielort befördern.


Kann eine Maschine dort nicht landen und muss sie auf einen anderen Flughafen ausweichen, habe die Airline die Pflicht, die Passagiere zum Beispiel mit Bussen ans Ziel zu bringen, erklärt die Reiserechtsexpertin Sabine Fischer-Volk. Das gilt zum Beispiel für Fluggäste, die wegen der Aschewolke aus Island nicht in Frankfurt landen konnten und nach München umgeleitet wurden. Sorgt die Fluggesellschaft nicht für die Weiterreise, könne der Gast die Rückreise selbst organisieren und die Kosten für Bus- oder Bahnfahrt der Fluggesellschaft in Rechnung stellen, erläuterte die Expertin von der Verbraucherzentrale Brandenburg am Freitag (16. April).


Keinen Unterschied macht in diesem Fall, ob sich die Fluggäste das Ticket selbst gekauft haben oder mit einem Reiseveranstalter pauschal verreisen: «Auch der Veranstalter ist in der Pflicht sicherzustellen, dass seine Gäste am vereinbarten Zielflughafen ankommen.» Ein häufiges Missverständnis aufgebrachter Urlauber sei allerdings die Erwartung, die Rückfahrt bis nach Hause bezahlt zu bekommen. Das sei aber nicht so: «Sowohl Pauschalurlauber als auch Kunden, die den Flug individuell buchen, müssen sich selbst darum kümmern, vom Flughafen bis zur Haustür zu kommen», sagte Fischer-Volk. «Ich kann mir nicht einfach ein Taxi nehmen und die Kosten zurückverlangen.»


Im Fall von höherer Gewalt gibt es auch keinen Anspruch auf Erstattung von Übernachtungskosten, wenn ein Reisender, der an einem anderen Flughafen als geplant landen musste, so spät am Abend am eigentlich gewünschten Zielflughafen eintrifft, dass er nicht mehr nach Hause kommt. «Muss er sich dann ein Hotel suchen, hat er die Kosten dafür zu tragen», erklärte Fischer-Volk.



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