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Deutschland » Recht auf Reisen

Fehlender Balkon ist nur ein kleiner Reisemangel

Wiesbaden (dpa/tmn) - Fehlt einem Hotelzimmer der mitgebuchte Balkon, darf ein Pauschalurlauber nicht einfach ausziehen und sich ein anderes Hotel suchen. Das Fehlen des Balkons rechtfertige lediglich eine Minderung des Reisepreises um 20 Prozent.


Es liegt zwar ein Reisemangel vor, aber kein so schwerer, dass der Reisevertrag deswegen auf Kosten des Veranstalters gekündigt werden darf. Das hat das Landgericht Frankfurt/Main entschieden (Az.: 2-24 S140/09), berichtet die von der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht herausgegebene Fachzeitschrift «ReiseRecht aktuell».


Erst bei einem erheblichen Mangel, den die Gerichte üblicherweise an der 50-Prozent-Grenze ansiedeln, habe der Reisende das Recht, sich ein anderes Hotel zu suchen und die Kosten dafür auf den Veranstalter abzuwälzen. Grundsätzlich müssten die Gesamtumstände gewürdigt werden, urteilten die Richter: Die Vorzüge des von der Klägerin bemängelten Hotels hätten in seiner Lage in unberührter Natur und in der guten Küche bestanden, weniger in der Ausstattung der Zimmer.


Es sei davon auszugehen, dass der Balkon keine zentrale Reiseleistung gewesen sei. Die abgewiesene Klägerin hatte das Hotel gewechselt und damit den Reisevertrag gekündigt, nachdem ihr im ursprünglichen Haus kein Zimmer mit Balkon angeboten werden konnte.



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