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TravelingWorld » Reisenews » Recht auf Reisen » Vor Schüleraustausch: Aufklärung über Malaria-Risiko

Deutschland » Recht auf Reisen

Vor Schüleraustausch: Aufklärung über Malaria-Risiko

Stechmücke
Die Stechmücke «Anopheles quadrimaculatus» kann Malaria übertragen. (Bild: dpa)

Köln (dpa/tmn) - Vermittler von Gastschulaufenthalten müssen ihre Kunden umfassend über eventuelle Malaria-Risiken am geplanten Austauschort informieren. Wenn sie dies unterlassen, dürfen die Eltern der Schüler den Vertrag kündigen und Geld zurückfordern.


Über ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln (Az. : 16 U 11/07) berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbaden in ihrer Fachzeitschrift «ReiseRecht aktuell». In dem Fall ging es um einen Austauschschüler, der in Südafrika in der Stadt Giyani am Krüger-Nationalpark eine Schule besuchen sollte.


Dort angekommen, stellte die Familie aber fest, dass der Ort als «low risk area» für Malaria eingestuft wurde, also als Gebiet mit zwar geringem, aber dennoch vorhandenem Malaria-Risiko. Gerade weil ein längerer Aufenthalt in Giyani geplant war, hätte der Vermittler die Familie umfassend über dieses Risiko und eventuelle Gegenmaßnahmen aufklären müssen, entschieden die Richter.


Die Familie durfte den Reisevertrag kündigen und die gezahlten 6270 Euro zurückfordern. Dies lag aber auch daran, dass noch gegen andere Vertragspunkte verstoßen wurde. So war unter anderem zugesagt worden, dass die Gastfamilien «in der näheren Umgebung» von Kapstadt, Johannesburg, Pretoria oder Durban angesiedelt sind. Auch nachdem der Jugendliche von der Schule in Giyani zu einer Schule in der Stadt Polokwane gewechselt hatte, wurde diese Zusicherung aber nicht eingehalten - der Ort ist gut 400 Kilometer von Pretoria entfernt.



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