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Deutschland » Recht auf Reisen

Entfernungen im Reisekatalog entsprechen der Luftlinie

Duisburg/Wiesbaden (dpa/tmn) - In einem Reisekatalog angegebene Entfernungen zum Beispiel zwischen Hotel und Strand beziehen sich üblicherweise auf die Luftlinie. Werden ausdrücklich Treppen erwähnt, kann die tatsächliche Strecke auch länger sein.


In einem solchen Fall liegt kein Reisemangel vor, für den der Veranstalter haften müsste. Das hat das Amtsgericht Duisburg entschieden (Az. : 51 C 5236/06), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Fachzeitschrift «ReiseRecht aktuell» berichtet.


Im verhandelten Fall hatte ein Urlauber geklagt, weil in der Reisebeschreibung von «200 Metern Entfernung» zum Strand die Rede war - aber auch davon, dass der Strand über eine Treppe zu erreichen sei. Damit sei klar gewesen, dass die zurückzulegende Strecke etwas länger sein könne, befand das Gericht. Auch die Beschwerde des Touristen, es sei noch eine Uferpromenade zu überqueren gewesen, sei nicht gerechtfertigt: Es sei nicht selbstverständlich anzunehmen gewesen, dass sich der Strand direkt an der Hotelanlage befindet.



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