«Zur Kenntnis genommen»: Keine Mängel-AnerkennungDuisburg/Wiesbaden (dpa/tmn) - Pauschalurlauber müssen sich zuerst bei ihrem Reiseleiter beschweren. Wenn sie ihm eine Liste mit Kritikpunkten überreichen und er sie mit «Zur Kenntnis genommen» unterzeichnet, heißt das aber nicht, dass er den Urlaubern damit Recht gibt.
Die Formulierung soll nur dem Nachweis dienen, dass es eine sogenannte Mängelanzeige durch den Gast gegeben hat. Sie sei so zu verstehen, dass der Reiseleiter gerade keine abschließende Beurteilung über die Beanstandung abgeben will, urteilte das Landgericht Duisburg (Az. : 45 C 394/07). Das berichtet die von der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht herausgegebene Fachzeitschrift «ReiseRecht aktuell».
Schon der Wortlaut «Zur Kenntnis genommen» bringe eindeutig zum Ausdruck, dass der Reiseleiter lediglich bestätigen will, dass und worüber der Urlauber sich beschwert hat. Der Vermerk sei also nur als eine Empfangsbestätigung zu verstehen und nicht als eine Anerkennung der behaupteten Reisemängel. Der Reiseveranstalter kann entsprechend anschließend durchaus bestreiten, dass es die Mängel gegeben hat.
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