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TravelingWorld » Reisenews » Recht auf Reisen » Keine Stornopflicht bei Erkrankung vor Reiseantritt

Deutschland » Recht auf Reisen

Keine Stornopflicht bei Erkrankung vor Reiseantritt

Wiesbaden (dpa/tmn) - Wann müssen Urlauber krankheitsbedingt eine Reise stornieren, damit die Rücktrittsversicherung greift? Mit dieser Frage hat sich das Oberlandesgericht Frankfurt am Main beschäftigt und kam zu folgendem Ergebnis.


Nur wenn absehbar ist, dass ein Kunde eine gebuchte Reise krankheitsbedingt nicht antreten wird, muss er sofort stornieren. Kann er damit rechnen, bis zum Reisebeginn wieder gesund zu sein, ist er dazu nicht verpflichtet. Das gilt auch dann, wenn sein Hausarzt ihn nach der Buchung krankgeschrieben hatte. Die Reiserücktrittsversicherung kann Zahlungen dann nicht mit dem Argument verweigern, der Betreffende hätte bereits viel früher von der Reise zurücktreten müssen, urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt/Main (Aktenzeichen: 7 U 166/09). Das berichtet die von der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbaden herausgegebene Fachzeitschrift «ReiseRecht aktuell».


In dem Fall klagte eine Frau, die für sich und ihren Partner eine Pauschalreise inklusive Reiserücktrittsversicherung gebucht hatte. Der Lebensgefährte der Frau musste nach der Reisebuchung wegen gesundheitlicher Probleme im Lendenwirbelbereich behandelt werden. Zwei Monate nach der ersten Krankschreibung diagnostizierten die Ärzte einen Bandscheibenvorfall, worauf die Klägerin die Reise kurz vor dem geplanten Beginn stornierte. Der Reiseveranstalter verlangte 65 Prozent des Reisepreises als Stornogebühren.


Die Versicherung lehnte jedoch ab, diese Kosten zu übernehmen, weil der Kunde bereits zwei Monate zuvor nicht reisefähig gewesen sei und schon damals hätte stornieren müssen. Diesem Argument schloss sich das OLG nicht an: Der Lebensgefährte der Klägerin sei im versicherten Zeitraum von einer schweren und unerwarteten Erkrankung betroffen gewesen. Die Voraussetzungen für den Versicherungsfall seien daher unzweifelhaft erfüllt. Nur weil der Mann in ärztlicher Behandlung war und auch krankgeschrieben wurde, sei nicht sicher gewesen, dass er zwei Monate später die geplante Reise nicht würde antreten können.



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