Veranstalter haftet nicht für Fehler des FlughafenpersonalsFrankfurt/Main (dpa/tmn) - Reiseveranstalter müssen für Fehler des Flughafenpersonals keinen Schadenersatz leisten. Der Betreiber eines Flughafens und seine Mitarbeiter seien keine Erfüllungsgehilfen des Veranstalters, urteilte das Landgericht Frankfurt.
Im verhandelten Fall hatte der Kläger eine Kenia-Reise gebucht, der Hinflug war von München über Frankfurt nach Mombasa geplant. Das Bodenpersonal am Flughafen München hatte die Einstiegstreppe jedoch zu weit an das Flugzeug herangeschoben. Die Treppe hatte sich mit dem Flugzeug verkeilt, so dass die Tür nicht mehr zu schließen war. Als das Problem gelöst war, hatte der Zubringerflug nach Frankfurt so viel Verspätung, dass der Kläger den Flug nach Mombasa verpasste - und die nächste Maschine wäre erst drei Tage später gestartet.
Der Kunde brach die Reise ab und flog nach Hause. Er erhielt zwar den Reisepreis zurück, verlangte aber vom Veranstalter zusätzlich eine Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude sowie den Ersatz unnötiger Aufwendungen. Vor Gericht kam er damit aber nicht durch. Der Kunde hätte nur dann Ansprüche gegenüber dem Veranstalter gehabt, wenn dessen Erfüllungsgehilfen einen Reisemangel verschuldet hätten. Zwar liege in diesem Fall ein Reisemangel vor, der Flughafen und sein Personal seien aber nicht als Erfüllungsgehilfen zu betrachten. Denn der Veranstalter könne beim Flughafenbetreiber keine Auswahl treffen und könne deshalb auch dessen Leistung nicht beeinflussen. Auf die Entscheidung (Aktenzeichen: 24 S 243/09) weist die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbaden in ihrer Fachzeitschrift «ReiseRecht aktuell» hin.
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