Reise-Stornogebühr darf keine Pauschalsumme seinBonn (dpa/tmn) - Reiseanbieter dürfen keine pauschalen Summen als Gebühr für Stornierungen festlegen. Ein entsprechender Passus in den Geschäftsbedingungen ist nicht rechtens. Das hat das Amtsgericht Bonn entschieden (Aktenzeichen: 101 C 3385/09).
In dem Fall hatte eine Frau zunächst im Internet eine rund 280 Euro teure Flugreise gebucht, schon elf Minuten später aber wieder storniert. Das Reiseunternehmen teilte daraufhin mit, sie müsse fast 257 Euro an Stornogebühren bezahlen. In den Geschäftsbedingungen wurde auf eine Gebühr von 100 Euro «für den uns entstehenden Aufwand» verwiesen. Außerdem wollte der Anbieter nur jenen Teil der Kosten ersetzen, den er selbst von seinen Partnern wie Fluggesellschaften und Hotels erstattet bekam. Darüber berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in der Zeitschrift «ReiseRecht aktuell».
Das Unternehmen hätte bei der Berechnung der Stornokosten aber nicht pauschal 100 Euro als Aufwandsentschädigung ansetzen dürfen, urteilte das Gericht. Das Bürgerliche Gesetzbuch schreibe eindeutig vor, dass solche Entschädigungen immer prozentual und nicht mit festen Sätzen errechnet werden müssen. Nur so könne eine Stornogebühr «in einem angemessenen Verhältnis zum Reisepreis stehen». Eine Gebühr von 91 Prozent widerspreche zudem bei einer Reise, die erst sechs Wochen später stattfinden sollte, den «Geboten von Treu und Glauben».
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