Umbuchung in Einzelzimmer muss nicht akzeptiert werdenMünchen (dpa/tmn) - Alleinreisende müssen es nicht hinnehmen, wenn sie vom «halben Doppelzimmer» in ein teureres Einzelzimmer umgebucht werden. Das hat das Landgericht München I entschieden (Aktenzeichen: 37 O 11496/09).
Bei einem «halben Doppelzimmer» handelt es sich um einen Raum im Hotel, den sich zwei Gruppenreisende teilen, die zwar nicht gemeinsam gebucht haben, vom Veranstalter aber zusammen untergebracht werden. Dadurch können sich beide den Einzelzimmerzuschlag sparen.
In dem verhandelten Fall, auf den die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Fachzeitschrift «ReiseRecht aktuell» hinweist, hatte ein Veranstalter festgelegt, dass er einen Gast mit gebuchtem «halben Doppelzimmer» auch anderweitig unterbringen kann - und zwar dann, wenn sich bis zwei Monate vor Reisebeginn kein Zimmerpartner gefunden hat. Vorgesehen war dann die Umbuchung in ein Einzelzimmer, wobei der Gast den Zuschlag dafür zu zahlen hätte. Alternativ wurde die kostenlose Umbuchung oder eine Stornierung der Reise angeboten. Bei Kreuzfahrt-Studienreisen wurde nur der Einzelkabinen-Zuschlag als Option genannt, wenn es keinen Zimmerpartner gibt. Ein Reiserücktritt war hier gar nicht möglich.
Das Gericht war mit diesen Klauseln nicht einverstanden - denn der Kunde buche ja nicht «zwei Leistungsalternativen, sondern seine Willenserklärung zielt auf die Buchung eines 'halben Doppelzimmers' ab», heißt es im Urteil. Durch die Bedingungen des Veranstalters ergebe sich eine «unangemessene Benachteiligung» des Reisenden. Im Fall der Kreuzfahrt-Studienreisen sei die automatische Umbuchung in eine Einzelkabine zudem eine «erhebliche Änderung einer wesentlichen Reiseleistung». Diese sei nur zulässig, wenn dem Touristen gleichzeitig das Recht eingeräumt wird, von der Reise zurückzutreten.
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