Gastschul-Vermittler: Vertragsrücktritt vorbehalten erlaubtHamburg (dpa/tmn) - Der Veranstalter eines Gastschulaufenthaltes darf sich in einer Klausel den Rücktritt vom Vertrag vorbehalten. Er darf trotzdem vorab den vollen Reisepreis fordern.
Der Veranstalter muss aber die Eltern des Gastschülers unverzüglich informieren, wenn er keine Gastfamilie finden kann. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Hamburg hervor, über das die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbaden in ihrer Fachzeitschrift «ReiseRecht aktuell» berichtet (Aktenzeichen: 312 O 173/09).
In dem Fall klagte ein Verbraucherschutzverein gegen die Rücktrittsklausel eines Veranstalters. Die Richter gaben dem Kläger zwar recht. Die Klausel sei unwirksam, weil sich der Veranstalter darin nicht verpflichtet, den Vertragspartner unverzüglich zu informieren, wenn keine Familie für einen Gastschüler gefunden werden kann, und ihm dann das Geld zurückzuzahlen. Grundsätzlich sei das Rücktrittsrecht des Veranstalters aber gerechtfertigt. Denn im Gegensatz zu Veranstaltern von Pauschalreisen könne er nicht Kontingente auf einem Gastfamilienmarkt einkaufen. Die Vermittlung einer Gastfamilie sei stets unwägbar.
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