Verlängerte Flugzeiten rechtfertigen ReiserücktrittMünchen/Wiesbaden (dpa/tmn) - Wenn sich für Urlauber die Anreise durch eine Änderung der Flugzeit erheblich ändert, haben sie das Recht, von ihrer Buchung zurückzutreten.
Das gilt besonders dann, wenn der Abflugtermin so vorverlegt wurde, dass der Fluggast eine Nacht früher zum Abflughafen kommen müsste. Stornokosten muss er in diesem Fall nicht bezahlen, entschied das Amtsgericht München (Aktenzeichen: 212 C 1623/09). Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbaden in der Fachzeitschrift «ReiseRecht aktuell».
Im verhandelten Fall hatte der spätere Kläger eine 17-tägige Thailand-Reise gebucht. Der Abflug in Frankfurt sollte am frühen Nachmittag sein. Dann wurde die Abflugzeit auf morgens vorverlegt. Die gesamte Flugzeit hätte sich um 5 Stunden und 15 Minuten verlängert. Das sei gerade bei Asienreisen hinzunehmen, argumentierte der Veranstalter. Das Gericht sah das aber nicht so: Eine Flugzeit von mehr als 19 statt 14 Stunden falle sehr wohl ins Gewicht. Eine solche Verlängerung sei in jedem Fall eine «wesentliche Änderung der Reiseleistung», die zum Rücktritt vom Reisevertrag berechtige.
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