BGH: Urlaubsentschädigung auch für MitreisendeKarlsruhe (dpa) - Sagt ein Reiseveranstalter eine Buchung ab, kann der enttäuschte Urlauber Schadenersatz auch für seine Mitreisenden geltend machen. Eine «Vollmacht» seiner Begleitung muss er dazu nicht unbedingt einholen.
Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch (25. Mai) in Karlsruhe. Solange eine Reise gebucht und Ansprüche fristgerecht nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise angemeldet seien, werde eine Entschädigung «wirksam geltend gemacht». Das klagende Ehepaar bekam einen Schadenersatz von jeweils 1136,50 Euro für eine abgesagte Donau-Flussfahrt zugesprochen (Aktenzeichen: Xa ZR 124/09).
Der Frankfurter Reiseveranstalter hatte die Fahrt knapp drei Wochen vor dem Termin im Sommer 2008 abgesagt und eine Umbuchung auf das Jahr 2009 oder wahlweise die Stornierung angeboten. Der Rentner entschied sich, die Reise zu stornieren und beanspruchte unter anderem Entschädigung wegen «nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit» - nicht nur für sich, sondern auch für seine Frau.
Dennoch zahlte das Unternehmen dem Mann nur eine Entschädigung in Höhe von 50 Prozent des Reisepreises für eine Person. Eine Entschädigung für die Ehefrau lehnte es ab. Der Anspruch sei nicht fristgerecht innerhalb eines Monats geltend gemacht worden, weil der Kläger keine Vollmacht seiner Frau vorgelegt habe, argumentierte der Veranstalter.
Dies sah der BGH-Senat anders. Geht es nach ihm, ist überhaupt keine «Vollmacht» oder «Genehmigung» notwendig. Der Urlauber, der die Reise gebucht hat, könne die Ansprüche auch für Mitreisende aus eigenem Recht geltend machen. Im Übrigen reiche es aus, wenn der Teilnehmer die Vollmacht später nachreiche. Die Frist vom einem Monat zur Geltendmachung der Entschädigung gelte nicht in diesem Fall nicht. Es reiche aus, wenn die Vollmacht nachgereicht werden.
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