«Zug zum Flug»: Keine Haftung bei VerspätungenHannover (dpa/tmn) - Veranstalter haften nicht für Verspätungen der Bahn, wenn Pauschalreisende mit einem «Zug zum Flug»-Ticket ihren Flieger verpassen. Das gilt zumindest, wenn darauf hingewiesen wurde, dass die Bahnfahrt lediglich als Kooperation erfolgt.
In diesem Fall ist der Reisende selbst für die rechtzeitige Anreise zum Flughafen verantwortlich. Das hat das Landgericht Hannover (Aktenzeichen: 4 S 21/09) entschieden, wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbaden in ihrer Fachzeitschrift «ReiseRecht aktuell» schreibt.
Im dem Fall hatte ein Tourist das kostenlose «Zug zum Flug»-Angebot seines Reiseveranstalters genutzt, um mit der Bahn über Hannover zum Frankfurter Flughafen zu fahren. Wegen einer Zugverspätung verpasste er seinen Anschluss in Hannover und deshalb auch den Flieger in Frankfurt. Dafür wollte der Mann den Veranstalter verantwortlich machen.
Das Gericht wies die Klage aber zurück: In den Reiseinformationen habe der Veranstalter ausdrücklich darauf hingewiesen, dass man bei öffentlichen Verkehrsmitteln Verspätungen nie ganz ausschließen könne und der Reisende seine Verbindung so wählen soll, dass er den Abflughafen spätestens zwei Stunden vor dem Start des Flugzeugs erreicht.
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