«Bitte nicht stören»-Schild: Keine ObhutspflichtFrankfurt/Main (dpa/tmn) - Wenn das «Bitte nicht stören»-Schild an einer Hotelzimmertür hängt, hat der Reiseveranstalter in aller Regel keine Obhuts- und Fürsorgepflichten gegenüber dem Reisenden.
Er darf nicht auf Wunsch anderer Menschen hin die Zimmertür öffnen lassen, solange kein dringender Verdacht auf einen Notfall besteht. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt entschieden (Aktenzeichen: 16 U 23/09). Es bestätigte damit eine Entscheidung des Landgerichts Frankfurt (Aktenzeichen: 2-19 O 153/08). Auf das Urteil weist die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbaden in der Zeitschrift «ReiseRecht aktuell» hin.
Im verhandelten Fall hatte eine Ägypten-Reisende das Schild «Bitte nicht stören» an die Zimmertür gehängt. Sie wurde dann nach einem akuten Nierenversagen ohnmächtig und erst nach mehr als einem Tag entdeckt. Das Hotel hatte die Zimmertür nach besorgten Anrufen des Ehemannes aus Deutschland erst öffnen lassen, nachdem Zettel, die unter der Tür ins Zimmer geschoben wurden, unbeantwortet blieben.
Weil die Frau auf der Intensivstation eines Krankenhauses fünf Tage lang im Koma lag, verklagte sie den Veranstalter auf Schadenersatz mit der Begründung, das Personal hätte eher nach ihr sehen müssen. Das sah das Gericht anders: Es bestehe keine Pflicht, die Reisegäste zu überwachen und zu kontrollieren. Ohne hinreichende Anhaltspunkte auf einen Notfall dürfe auf Wunsch Dritter keinesfalls ein Zimmer geöffnet werden. Umgekehrt würde so ein Eingriff in die Privatsphäre vielmehr einen Reisemangel begründen. Die Klägerin habe zum damaligen Zeitpunkt unter keinen akuten Krankheiten gelitten - und ein Nierenversagen falle in den Bereich des allgemeinen Lebensrisikos.
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