Kein Anspruch auf Doppelbetten in VierbettzimmerMünchen (dpa) - Wer ein Vierbettzimmer bucht, hat keinen Anspruch auf zwei Doppelbetten. Das hat das Amtsgericht München in einem rechtskräftigen Urteil (AZ 113 C 11690/09) entschieden.
Eine Familie hatte gegen ein Reisebüro Klage auf 1500 Euro Schadensersatz und eine 50-prozentige Preisminderung erhoben, weil das gebuchte Vierbettzimmer in Ägypten nur mit einem Doppelbett und zwei zusätzlichen Einzelbetten ausgestattet war. Dadurch sei es im Raum sehr eng gewesen. Bei einem gebuchten Schlafzimmer für vier Personen sei diese Ausstattung vertragsgerecht, begründete das Gericht jedoch sein Urteil.
Die Reisenden beklagten außerdem die fehlende Sauberkeit der Zimmer, Belästigung durch Baulärm und dass die Einzelbetten erst einen Tag zu spät bereitgestellt worden seien. Auch dies wies der Richter zurück. Reisemängel müssten innerhalb eines Monats beim Reisebüro beanstandet werden. Die Familie hätte bereits vor Ort Beschwerde einlegen und die Beanstandungen innerhalb von vier Wochen dem Reisebüro melden müssen. Die drei Erwachsenen und ein Kind hatten vierzehn Tage in einem Bungalow in Hurghada verbracht, für die Reise bezahlten sie 3503 Euro.
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