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Deutschland » Recht auf Reisen

Reisemängel: Beschwerdefrist beachten

München (dpa/tmn) - Urlauber, die Mängel reklamieren wollen, müssen dies binnen eines Monats nach ihrer Rückkehr tun. Wer diese Frist nach Rückkehr versäumt, hat laut einem Urteil keine Erstattungsansprüche.


Das gilt auch dann, wenn die beklagten Punkte eigentlich eine Preisminderung gerechtfertigt hätten. Auf ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts München (Aktenzeichen: 262 C 8763/09) weist die Rechtsanwaltskammer Oldenburg hin. Wer eine Preisminderung oder Schadenersatz einfordert, sollte außerdem immer klar zum Ausdruck bringen, dass dies aufgrund der Mängel geschieht.


In dem Fall war eine Familie im Tunesien-Urlaub auf Djerba, allerdings in einem anderen als dem gebuchten Hotel. Die Zimmer hatten zudem keinen Meerblick, dafür aber verdreckte Teppiche und bröckelnden Putz an den Wänden. Außerdem war der Strand verschmutzt und das Hotel von Kakerlaken bevölkert. Alle diese Mängel listete der Vater auf und informierte die Reiseleitung am Urlaubsort. Nach der Rückkehr nahm er sich einen Anwalt und forderte 961 Euro Preisminderung - da war die Monatsfrist allerdings schon verstrichen. Deshalb verweigerte der Veranstalter eine Preisminderung. Die anschließende Klage des Vaters wies das Amtsgericht ab.



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