Einschränkungen in Hotelgarage müssen klar erkennbar seinMünchen (dpa/tmn) - Hotelbetreiber müssen gut sichtbar auf mögliche Nutzungseinschränkungen in ihrer Hotelgarage hinweisen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) München entschieden, berichtet die «Monatsschrift für Deutsches Recht».
Stehen die Hinweise zu den möglichen Einschränkungen dagegen nur in einer kleingedruckten Bedienungsanleitung, so haftet der Hotelbetreiber für eventuelle Fahrzeugschäden (Aktenzeichen: 5 U 5270/08).
Das Gericht gab damit der Schadensersatzklage eines Fahrzeughalters statt. Der Mann hatte seinen Wagen in einer Hotelgarage auf einem «Duplexstellplatz» geparkt, bei dem zwei Fahrzeuge übereinander parken können. Zwar wies die Bedienungsanleitung in kleiner Schrift darauf hin, dass die Fahrzeughöhe dabei maximal 1,50 Meter betragen darf. Der Kläger überlas dies aber offenbar, so dass sein Wagen beschädigt wurde. Das OLG urteilte, der Hotelbetreiber habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Er habe damit rechnen müssen, dass seine Gäste das Kleingedruckte nicht sorgfältig genug lesen.
Weitere Reisenachrichten für Südsudan
Mehr Nachrichten für Südsudan »
Weitere Reisenachrichten in "Recht auf Reisen"
Mehr Nachrichten in "Recht auf Reisen" »
| Noch kein Kommentar vorhanden ... |
Um Kommentare verfassen zu können, musst du dich einloggen.
|