Tiefe des Schwimmbeckens muss klar angegeben seinKöln/Wiesbaden (dpa/tmn) - Ein Reiseveranstalter kann für Unfälle im Hotelschwimmbad haftbar gemacht werden. Wenn ein Hotelgast dort bei einem Kopfsprung ins Becken verletzt wird, weil es nicht tief genug ist, hat er unter Umständen Anspruch auf Schmerzensgeld.
Der Veranstalter muss sich dann vorwerfen lassen, die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht nicht kontrolliert zu haben. Den Hotelgast trifft keine Mitschuld, wenn der Unfall beim ersten Besuch des Hallenbades passiert ist und die Warnhinweise unzureichend waren, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Köln (Az.: 16 U 71/08). Das berichtet die von der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht Fachzeitschrift «ReiseRecht aktuell».
In dem Fall war ein 14-jähriger Junge im Schwimmbad eines Hotels in Tschechien von einem Startblock gesprungen. Das Becken war nur 1,40 Meter tief. Ein Hinweis auf die Wassertiefe fand sich nur auf der Rückseite des Startblocks. Ein Hinweisschild an der Wand, dass Springen verboten sei, war von dort nicht zu erkennen. Der Junge zog sich bei dem Kopfsprung eine Halswirbelkörperfraktur zu und drohte querschnittsgelähmt zu werden. Anders als das Landgericht sah das OLG den Veranstalter in der Haftungspflicht und sprach dem Jungen 10 000 Euro Schmerzensgeld zu.
Weitere Reisenachrichten für Südsudan
Mehr Nachrichten für Südsudan »
Weitere Reisenachrichten in "Recht auf Reisen"
Mehr Nachrichten in "Recht auf Reisen" »
| Noch kein Kommentar vorhanden ... |
Um Kommentare verfassen zu können, musst du dich einloggen.
|