Warnschilder am Pool: Veranstalter in der PflichtMünchen/Köln (dpa/tmn) - Reiseveranstalter müssen dafür sorgen, dass Warnschilder an den Pools der von ihnen angebotenen Hotels gut sichtbar sind. Wenn sie dies unterlassen, verletzen sie ihre Verkehrssicherungspflicht und müssen bei Unfällen den Gästen Schadenersatz zahlen.
Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschieden (Az.: 16 U 71/08), teilt der ADAC in München mit. In dem Fall ging es um einen 14-Jährigen, der einen Kopfsprung in einen nur 1,40 Meter tiefen Hotelpool unternommen und sich dabei Halswirbelverletzungen zugezogen hatte. Vom Startblock aus seien das Hinweisschild auf die Wassertiefe und ein Piktogramm mit einem durchgestrichenen Kopfspringer nicht zu erkennen gewesen, befand das Gericht. Für diesen Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht habe der Pauschalreiseveranstalter einzustehen. Die Familie des Jungen erhielt laut ADAC 10 000 Euro Schmerzensgeld. Zudem konnte sie den Reisepreis um 230 Euro mindern.
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