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Welche Rechte Urlauber bei Flugausfällen haben

Flugausfälle
Stecken Urlauber auf einem Flughafen wie hier in Bangkok fest, entscheidet die Art ihrer Reisebuchung darüber, wie viele Rechte sie haben. (Bild: dpa/tmn)

Von Carina Frey und Christian Röwekamp, dpa

Kempten/Berlin (dpa/tmn) - Am Flughafen herrscht das reine Chaos. Starts in Richtung Deutschland? «Heute und morgen auf keinen Fall. » Nicht oft, aber immer wieder bekommen Touristen solche Antworten des Personals zu hören.


Die tagelange Besetzung des Flughafens Bangkok war ein besonders aufsehenerregender Fall, aber auch Hurrikans, Streiks oder Erdbeben können solche Situationen herbeiführen. Welche Rechte Reisende dann haben, hängt davon ab, wie ihre Tour organisiert ist: Für Pauschalreisende wie die Mustertouristin Paula gelten andere Regeln als für Individualreisende wie den Beispielurlauber Ingo.


Außerhalb der Europäischen Union müssen sogar drei Fälle unterschieden werden, sagt der Reiserechtler Prof. Ernst Führich von der Hochschule Kempten: Pauschalreisende, Individualreisende mit dem Ticket einer EU-Airline und solche mit einem Flugschein einer anderen Fluggesellschaft. Letztere sind diejenigen mit den wenigsten Rechten.


Wenn Paula am Flughafen festsitzt, gehört sie zu den Reisenden mit den größten Betreuungsansprüchen. «Der Veranstalter haftet für das Gelingen der Reise», erläutert Führich. Dies gelte auch für Fälle von höherer Gewalt wie bei einer Flughafenbesetzung. Ist absehbar, dass aus dem geplanten Flug erstmal nichts wird, hat Paula daher Anspruch auf kostenlose Anrufe oder Mails nach Hause und Hotelübernachtungen.


Doch was tun, wenn kein Vertreter des Veranstalters zu sehen ist? Auch die Fluggesellschaft muss Pauschalreisenden dann helfen, erklärt Führich - außerhalb der EU gelte das laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (Az. : C-173/07) zumindest für Airlines, die aus der EU stammen. Denn die Pflichten des Veranstalters überlappen sich zum Teil mit denen von Fluggesellschaften.  


Der Individualreisende Ingo hat es im Vergleich zu Paula deutlich schwieriger. Das zeigt sich schon bei den Informationen über ausfallende Flüge. Die Airlines müssen nur am Flughafen darüber informieren, erläutert Birgit Zandke-Schaffhäuser, Rechtsexpertin bei der Schlichtungsstelle Mobilität in Berlin. Die Fluggäste werden nicht aktiv - zum Beispiel über einen Anruf - benachrichtigt.


Hat Ingo ein Ticket einer EU-Airline, gilt für ihn die Fluggastrechte-Verordnung. «Er hat Anspruch auf eine Beförderung zum nächstmöglichen Zeitpunkt», sagt Zandke-Schaffhäuser. Die Airline müsse ihn sogar auf eine fremde Fluggesellschaft umbuchen und - bei Bedarf - ein Hotelzimmer stellen.


Alternativ kann Ingo vom Flug zurücktreten. Er bekommt dann die Kosten erstattet, erklärt die Rechtsexpertin. Allerdings darf Ingo nicht einfach wegbleiben: «Man muss mit der Airline sprechen und aktiv zurücktreten. » Schlechter sieht es für Ingo aus, wenn er sich außerhalb der EU aufhält und mit einer außereuropäischen Airline fliegen wollte. «Dann gelten nur die Rechte aus dem Vertrag. »


Ingos größtes Problem: Möchte er sich als Individualreisender selbst um einen Rückflug kümmern, muss er schnell sein, sagt Norbert Lüdtke von der Deutschen Zentrale für Globetrotter in Quierschied (Saarland). Denn sonst sind alle Alternativflüge rasch ausgebucht. Statt sich an die Schlange am Schalter zu stellen, sollte man die Hauptvertretung der Fluggesellschaft anrufen, rät er.


Nach Ereignissen wie der Flughafenbesetzung in Bangkok betonen die Reiseveranstalter gerne die «Sicherheit der Pauschalreise». Individualreisende dagegen schwören meist auf die Freiheit, unterwegs ihre Pläne jederzeit ändern zu können. Beide Reiseformen haben Vor- und Nachteile. Ob der einzelne Tourist lieber Paula oder Ingo sein möchte, ist auch eine Frage der persönlichen Vorlieben.



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