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TravelingWorld » Reisenews » Recht auf Reisen » Fugausfall: Airline muss auch Übernachtung zahlen

Deutschland » Recht auf Reisen

Fugausfall: Airline muss auch Übernachtung zahlen

Dortmund (dpa/tmn) - Urlaubern steht eine kostenlose Hotelübernachtung und eine Ausgleichszahlung zu, wenn sie wegen eines Flugausfalls erst einen Tag später als geplant fliegen können. Diese beiden Leistungen dürfen nicht verrechnet werden.


Dies hat das Amtsgericht Dortmund entschieden. Unter Hinweis auf die Ausgleichszahlung darf dem Gast also nicht die Kostenübernahme für die Hotelnacht verweigert werden. Muss der Passagier das Hotel zunächst selbst zahlen, darf er sich das Geld von der Fluggesellschaft zurückholen. Auf das Urteil (Az. : 431 C 11621/07) weist die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbaden in ihrer Fachzeitschrift «ReiseRecht aktuell» hin.


Im verhandelten Fall ging es um einen Rückflug von Nizza nach Dortmund, der von der Fluggesellschaft abgesagt wurde. Die späteren Kläger wurden auf einen Rückflug am Tag darauf umgebucht. Dabei entstanden den Urlaubern Kosten in Höhe von 150 Euro, die sie von der Fluggesellschaft zurückforderten - zu Recht, entschied das Gericht. Die Übernachtung sei eine Betreuungsleistung gemäß Artikel neun der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004, und nicht ein Schadensersatz nach Artikel sieben. Dieser sieht zusätzliche Ausgleichszahlungen an die Passagiere vor, die in diesem Fall 250 Euro pro Person ausmachten.



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