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Bahn-Verspätung: Veranstalter haftet teilweise

Hölzerner Hammer auf Richterbank
Wer ein dickes Zeitpolster einplant und unverschuldet seinen Flieger verpasst, kann eventuell eine Rückzahlung vom Veranstalter verlangen. (Bild: dpa)

Frankfurt/Main/Wiesbaden (dpa/tmn) - Der Zug zum Flughafen hat deutlich Verspätung, der Ferienflieger hebt deswegen ohne einige der gebuchten Urlauber ab. Wer haftet in solchen Fällen?


Das Landgericht Frankfurt ist zu der Auffassung gekommen, dass unter Umständen der Veranstalter den Reisepreis zurückzahlen muss. Zumindest gilt das dann, wenn ein «Rail & Fly»-Ticket zum Reisepaket gehörte und die Urlauber ihre Anreise so geplant hatten, dass sie ohne Verspätung rechtzeitig am Flughafen eingetroffen wären. Über das Urteil (Az. : 2-24 S 232/07) berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbaden in ihrer Zeitschrift «ReiseRecht aktuell».


Im verhandelten Fall ging es um eine siebentägige Malediven-Reise, die mit einer Bahnfahrt von Berlin zum Flughafen Frankfurt beginnen sollte. Die späteren Kläger hatten bei der Auswahl des Zuges ein Zeitpolster von drei Stunden und zwölf Minuten zwischen Ankunft am Flughafen und Abflug gewählt - deutlich mehr als die vom Veranstalter geforderten zwei Stunden. Wegen einer Zugstreichung und mehrerer Verspätungen bei der Deutschen Bahn kamen sie aber erst 29 Minuten vor Abflug in Frankfurt an und verpassten die Maschine. Der nächste Malediven-Flieger wäre erst drei Tage später gestartet. Die Urlauber reisten deshalb heim nach Berlin und forderten ihr Geld zurück.


Das Landgericht gab den verhinderten Urlaubern Recht und sprach ihnen neben der Reisepreis-Rückzahlung auch 200 Euro Schadensersatz pro Person für entgangene Urlaubsfreuden zu. Wegen Formulierungen im Katalog wie «Starten Sie entspannt in den Urlaub mit dem bequemen Anreise-Service» hätten die Reisenden annehmen dürfen, dass der Veranstalter auch für Mängel beim Bahntransfer einsteht. Außerdem wurde das «Rail & Fly»-Ticket als Leistung des Veranstalters - und nicht als Leistung der Deutschen Bahn - beworben. Daher sei die Bahn in diesem Fall - wie etwa ein Hotelier - als Erfüllungsgehilfe des Veranstalters einzustufen. Ein Mitverschulden der Touristen scheide dagegen wegen des großzügig geplanten Zeitpolsters aus.



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