Streit um Ferien-Tauschwochen: Deutsche Justiz zuständigKarlsruhe (dpa) - Für Prozesse deutscher Urlauber um sogenannte Ferien-Tauschwochen ist grundsätzlich die deutsche Justiz zuständig. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden.
Im konkreten Fall ging es um die Klage einer Firma aus Liechtenstein, die von einem deutschen Ehepaar rund 1000 Euro für zwei Ferien-Tauschwochen pro Jahr fordert. Der BGH wies die Klage ab, weil die Urlauber die Vereinbarung wirksam widerrufen hatten.
Weil die Betroffenen den entsprechenden Vertrag während eines Teneriffa-Urlaubs unterschrieben hatten, war umstritten, ob ein spanisches oder ein deutsches Gericht zuständig ist. Der BGH gab nun der hiesigen Justiz den Zuschlag. Zwar sei nach EU-Recht für Mietverhältnisse grundsätzlich die Gerichtsbarkeit am Ort der Immobilie zuständig. Hier gehe es aber nicht um die Nutzung einer bestimmten Wohnung, sondern um den Erwerb tauschfähiger Urlaubswochen. Weil das Paar in Deutschland wohne, seien deutsche Gerichte zuständig. (Az: VIII ZR 103/07 vom 25. Juni 2008)
Damit bestätigte der BGH ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Jena, das die Klage nach spanischem Recht - dessen Anwendung im Vertrag vereinbart war - abgewiesen hatte. Den Urlaubern war in einer Fußgängerzone auf Teneriffa die Teilnahme an einer angeblichen Verlosung angeboten worden. Den Gewinn sollten sie in einer Ferienanlage abholen, wo sie sich dann zu den Ferien-Tauschwochen für 1000 Euro pro Jahr verpflichteten. Weil der Vertrag nicht in den Geschäftsräumen der Firma, sondern in der Anlage unterschrieben wurde, kam eine spanische Verbraucherschutz-Vorschrift über sogenannte «Haustürgeschäfte» zur Anwendung - mit der Folge, dass sich die Betroffenen von dem Vertrag lossagen konnten.
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