Urlauber müssen vor Ort auf Mängel hinweisenFrankfurt/Main/Wiesbaden (dpa/tmn) - Urlauber müssen grundsätzlich schon am Urlaubsort zu erkennen geben, dass sie mit einer Reiseleistung nicht zufrieden sind. Darauf weist die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Fachzeitschrift «ReiseRecht aktuell» hin.
Verzichten Touristen auf diese sogenannte Mängelanzeige, können sie hinterher keine Ansprüche mehr an den Veranstalter stellen, beispielsweise weil sie sich über den Pool am Hotel geärgert haben. Das gilt auch dann, wenn der Mangel bekannt war, urteilte das Landgericht Frankfurt (Az. : 2-24 S 96/07) dem Bericht zufolge.
Nicht jeder Reisende fühlt sich durch das Vorliegen eines Mangels in gleicher Weise beeinträchtigt, schließlich haben Reisende oft unterschiedliche Vorstellungen von ihrem Urlaub. Ein Reiseveranstalter muss aber wissen, ob ein Kunde eine Reiseleistung als mangelhaft bewertet. Ob eine bestimmte Lautstärke als störender Lärm empfunden wird, hänge stark von den Gästen ab, so das Gericht. Wenn ein Urlauber sich subjektiv beeinträchtigt fühlt, müsse er den Mangel daher rügen. Selbst wenn der Reiseveranstalter den Mangel kennt, bestehe für ihn sonst kein zwingender Anlass, ihn von sich aus zu beheben.
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