Vorauszahlung der Reise: Klausel kann ungültig seinHamburg/München (dpa/tmn) - Müssen Kunden 28 Tage vor Reiseantritt den vollen Preis entrichten, darf sich der Veranstalter nicht das Recht vorbehalten, die Reise noch 14 Tage vorher absagen zu können.
Eine entsprechende Klausel ist nichtig, entschied das Landgericht Hamburg, wie die Fachzeitschrift «NJW- Rechtsprechungs-Report Zivilrecht» berichtet. Die Klausel benachteilige den Kunden unangemessen. Denn sie verlange von ihm finanzielle Vorleistungen, obwohl die Gegenleistung noch ungewiss sei (Az. : 324 O 858/06).
In dem Fall verlangte der Veranstalter, dass der volle Reisepreis bis spätestens 28 Tage vor Urlaubsbeginn zu zahlen sei. Er selbst behielt sich vor, die Reise noch 14 Tage vor Beginn mangels ausreichender Teilnehmerzahl abzusagen. Das Landgericht befand, damit würden grundlegende Regeln des Vertragsrechts zum Nachteil des Kunden durchbrochen. Denn nach geltender Rechtslage sei der Kunde nicht ohne weiteres zu Vorleistungen verpflichtet, wenn ungewiss sei, ob der andere Vertragspartner seine Leistung überhaupt erbringen müsse.
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