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Deutschland » Recht auf Reisen

Kleiderordnung keine Reise-Beeinträchtigung

München (dpa) - Muss ein Urlauber beim Abendessen im Hotel gegen seinen Willen eine lange Hose tragen, gilt das nicht als Beeinträchtigung der Reise. Es gibt dafür kein Geld zurück. Das hat das Amtsgericht München entschieden.


Geklagt hatte ein Ehepaar, das im August 2009 eine zehntägige Pauschalreise mit Halbpension nach Kreta gebucht und dafür 2074 Euro gezahlt hatte. Als die Eheleute im Restaurant des Hotels zu Abend essen wollten, wurde der Mann darauf hingewiesen, er möge doch statt einer Dreiviertelhose bitte eine lange tragen.


Daraufhin forderte er 414 Euro zurück. Er habe sich bloßgestellt gefühlt - außerdem sei im Reisekatalog kein Hinweis auf den Kleiderzwang zu lesen gewesen. Er und seine Ehefrau seien im Beruf täglich einer Kleiderordnung unterworfen und hätten gerade das im Urlaub verhindern wollen. Hätten sie davon gewusst, hätten sie die Reise nicht gebucht, so ihre Begründung. Weil das Reiseunternehmen nicht zahlen wollte, zog der Mann vor Gericht.


Das Amtsgericht München wies die Klage ab. Die landestypische Verpflichtung, zum Abendessen in einem gehobenen Hotel eine lange Hose zu tragen, stelle keine Beeinträchtigung der Reise dar, heißt es in der Urteilsbegründung. Sei jemand nicht bereit, sich bei Auslandsreisen in gewissem Maße landestypischen Gebräuchen zu beugen, müsse er zu Hause bleiben. Das Urteil (Aktenzeichen: AZ 223 C 5318/10) ist rechtskräftig.



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