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Deutschland » Recht auf Reisen

Kein höherer Flugpreis für nachträgliche Namensnennung

Wiesbaden (dpa/tmn) - Akzeptiert eine Fluggesellschaft Buchungen, bei denen der Name des Fluggastes noch nicht feststeht, darf sie später keinen höheren Flugpreis verlangen. Eine Umbuchungsgebühr für eine nachträgliche Namensnennung sei nicht akzeptabel, entschied das Amtsgericht Westerstede (Aktenzeichen: 22 C 984/08).


Ebenso wenig dürfe die Airline einen Aufpreis verlangen, weil sich der tagesaktuelle Tarif des Flugs verändert hat. Das berichtet die Fachzeitschrift «ReiseRecht aktuell» der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht. In dem Fall hatte der Kunde einen Flug für sich und eine weitere Person gebucht, deren Name offen gelassen wurde. Die Fluggesellschaft erhob später eine Umbuchungsgebühr und verlangte eine Zuzahlung von insgesamt 105 Euro.


Das war nicht rechtens, urteilte das Gericht: Das nachträgliche Eintragen des Namens sei keine Umbuchung. Die Fluggesellschaft habe eine «noch offene» Buchung zugelassen. Außerdem sei der tagesaktuelle Tarif selbst Vertragsgegenstand gewesen. Der zweite Fluggast hätte deshalb ohne weitere Kosten eingebucht werden müssen.



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