Kein Schadensersatz nach Umzug in andere SchiffskabineRostock (dpa/tmn) - Wenn Kreuzfahrtgäste mit dem Umzug in eine andere Kabine einverstanden sind, können sie anschließend keinen Schadensersatz wegen dieses Wechsels fordern. Denn mit dem Umzug akzeptieren sie auch eine einvernehmliche Änderung des Reisevertrags.
Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Rostock hervor, auf das die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbaden in ihrer Fachzeitschrift «ReiseRecht aktuell» hinweist (Aktenzeichen: 48 C 303/09).
In dem Fall hatten die Kläger eine Balkonkabine gemietet, die unter der Raucherbar des Kreuzfahrtschiffs lag. Schon am ersten Tag beschwerten sie sich über laute Musik in der Bar bis 23.30 Uhr. Als die Musik auch an den folgenden Tagen bis Mitternacht oder länger anhielt, bot der Veranstalter am vierten Tag einen Kabinentausch an.
Die Kläger waren einverstanden und zogen noch am selben Tag um. Außerdem erstattete der Veranstalter wegen der niedrigeren Kategorie der neuen Kabine einen Differenzbetrag von 235,70 Euro sowie 430 Euro als Ausgleich für die Beeinträchtigungen. Die Kläger verlangten jedoch weitere 1234,98 Euro, weil ihre Urlaubsfreude durch Lärm, Umzug und schlechtere Kabine erheblich beeinträchtigt gewesen sei.
Die Richter lehnten diese Forderung ab. Mit den 430 Euro seien die Kläger für die laute Musik ausreichend entschädigt. Und da sie ohne Zwang umgezogen sind, sei es zur einvernehmlichen Änderung des Reisevertrags gekommen. Außerdem hätten die Kläger keine Vorbehalte gegen den Tausch erklärt und danach keine Mängel mehr angezeigt.
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