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Deutschland » Recht auf Reisen

Fluggutschein darf nicht nur halbes Jahr gültig sein

Berlin (dpa/tmn) - Fluggesellschaften dürfen die Gültigkeit von Fluggutscheinen nicht auf sechs Monate beschränken. Auch eine Befristung, nach der der Beschenkte die Reise innerhalb eines Jahres ab Ausstellungsdatum antreten muss, ist nicht rechtmäßig.


Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Berlin hervor, über das die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbaden in ihrer Fachzeitschrift «ReiseRecht aktuell» berichtet (Az.: 4 O 532/08).


Im verhandelten Fall hatte ein Verbraucherschutzverein gegen eine Fluggesellschaft geklagt, die in ihren Geschäftsbedingungen die entsprechenden Fristen festgeschrieben hatte. Darin stand außerdem, dass die Gültigkeit der Gutscheine nicht verlängert werden könne. Die Richter gaben jedoch den Verbraucherschützern Recht, denn die Regelung der Fluggesellschaft benachteilige die Kunden unangemessen.


Zwar seien Ausschlussfristen üblich. Aber in diesem Fall schrumpfe der Zeitraum, in dem die Gutscheine gültig sind, auf weniger als ein Sechstel der gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren zusammen. Außerdem sei zu bedenken, dass die Beschenkten die Gutscheine oft nicht mehr am Tag ihrer Ausstellung erhalten und die Flugreise zunächst planen und vorbereiten müssen. Deshalb sei bei diesen Fristen das Risiko groß, den Flug nicht mehr antreten zu können.



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