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Deutschland » Recht auf Reisen

Reisebeschreibung in den Urlaub mitnehmen

Mainz (dpa/tmn) - Pauschalurlauber sollten ihre Reisebeschreibung besser in den Urlaub mitnehmen. Denn die ausgedruckte Angebotsseite des Online-Vermittlers oder der Ausschnitt aus dem Reisekatalog kann als Beleg dienen, wenn versprochene Leistungen nicht erbracht werden.


Darauf weist die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz in Mainz hin. Ist zum Beispiel die Lage oder der Komfort des Hotels nicht so wie versprochen, sollten Reisende das sofort schriftlich bei der örtlichen Reiseleitung reklamieren und eine angemessene Frist setzen, um den Mangel zu beheben. Geschieht das nicht, kann nach der Rückreise eventuell eine Minderung des Preises verlangt werden. Dafür müssen Urlauber aber Beweise durch Fotos und Zeugen gesichert haben.


Bei erheblichen Mängeln kann laut den Verbraucherschützern auch Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude verlangt werden. Als Alternative bleibt, den Reisevertrag zu kündigen und frühzeitig nach Hause zu fahren. Das sei aber nur in gravierenden Fällen ratsam.



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