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Deutschland » Recht auf Reisen

Neue Route wegen Piratenalarm: Geld zurück

München/Berlin (dpa/tmn) - Kreuzfahrtgäste können unter Umständen einen Teil des Reisepreises zurückfordern, wenn die Route wegen Piratengefahr deutlich geändert wurde. Darauf weist die Deutsche Anwaltsauskunft in Berlin hin.


In einem konkreten Fall sprach das Amtsgericht München zwei Urlaubern 25 Prozent des Reisepreises zu (Aktenzeichen: 281 C 31292/09). In dem Fall ging es um eine dreiwöchige Kreuzfahrt von Südafrika entlang der ostafrikanischen Küste und durch das Rote Meer nach Genua in Italien. Wegen der Piratengefahren vor der Küste Somalias änderte die Reederei die Route des Schiffes und verzichtete auf ein Anlaufen der Häfen von Sansibar, Safaga und Soukhna, wo jeweils mehrstündige Landgänge geplant waren. Stattdessen machte das Kreuzfahrtschiff für fünf Stunden in Sharm-el-Sheikh auf der Sinai-Halbinsel fest. Wegen dieser Änderung verlangte ein Ehepaar den halben Reisepreis zurück.


Die Reederei hatte sich zwar das Recht auf eine Routenänderung vorbehalten. Jedoch sei dies nur zulässig, wenn die Gründe dafür erst nach dem Vertragsschluss mit den Passagieren eintreten, so die Kammer. In diesem Fall sei die Piratengefahr aber schon bekannt gewesen, als die Gäste ihre Buchungsbestätigung erhielten. Dass es trotzdem nur 25 statt 50 Prozent Reisepreisminderung gab, begründete das Gericht damit, dass das Programm und die Verpflegung an Bord des Schiffes nicht beeinträchtigt gewesen seien und die meisten Reisetage ohnehin auf See angesetzt waren.



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