Flexible Preisangaben im Reisekatalog zulässigKarlsruhe (dpa) - Reiseveranstalter dürfen in ihren Katalogen flexible Preisangaben machen. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat am Donnerstag (29. April) ein «tagesaktuelles Preissystem» für zulässig erklärt.
Damit müssen Reiseveranstalter die Zu- oder Abschläge für den jeweiligen Flughafen nicht verbindlich im Gesamtpreis festlegen. Weil die Unternehmen in ihren Katalogen eigentlich feste Preise aufführen müssen, hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen die Abschläge geklagt. Nach Ansicht der Wettbewerbshüter verstößt Tui gegen das geltende Preisrecht, weil der Verbraucher dem Prospekt keinen verbindlichen Reisepreis entnehmen kann. Dieser Argumentation folgte der BGH nicht. (Az.: I ZR 23/08 Urteil vom 29. April 2010)
Im konkreten Fall ging es um einen Katalog für Pauschalreisen insbesondere an die Costa del Sol in Spanien. Für die Reise wurde jeweils ein gewisser Grundpreis genannt, der je nach Art des Hotels, der Zimmerkategorie und der Reisezeit berechnet wurde. Im Zusammenhang mit dem jeweiligen Abflughafen verwies Tui darauf, dass sich der Preis - je nach Reisezeit - pro Strecke um 50 Euro erhöhen oder ermäßigen kann.
Dieses System sei transparent gewesen, meinten die BGH-Richter. Die Preisänderungen seien nicht versteckt gewesen und der Verbraucher habe sie erkennen können. Darum sei die Darstellung zulässig. Sie ermögliche den Unternehmen etwas, das im Internetvertrieb ohne weiteres besteht - eine größere Preisflexibilität.
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