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Deutschland » Recht auf Reisen

Reise-Storno erst bei Fluguntauglichkeit

Hildburghausen (dpa/tmn) - Nicht jede Erkrankung muss gleich dazu führen, eine geplante Flugreise zu stornieren. Erst wenn vom Arzt eine Fluguntauglichkeit festgestellt wird, ist ein Tourist gegenüber seiner Reiserücktrittskosten-Versicherung dazu verpflichtet.


Auf ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts Hildburghausen (Aktenzeichen: 21 C 5611/08) weist die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Fachzeitschrift «ReiseRecht aktuell» hin. Im verhandelten Fall ging es um einen Mann, der unter anderem an einer Mittelohr- und Nasenschleimhautentzündung erkrankt war. Knapp sieben Wochen vor Beginn einer geplanten Flugreise begann ein Arzt die Behandlung. Doch erst knapp drei Wochen vor Abflug schrieb er den Patienten flugunfähig - worauf sich die Versicherung weigerte, die zu diesem Zeitpunkt fälligen Stornokosten komplett zu übernehmen. Sie war der Ansicht, dass die Reise früher hätte abgesagt werden müssen.


Das sah das Gericht anders: Die Mittelohr- und Nasenschleimhautentzündung sowie die anderen Infekte des Mannes seien keine schwere Erkrankung gewesen. Bei einem normalen Verlauf wären sie binnen zwei bis drei Wochen abgeheilt gewesen, so dass der Reise nichts im Wege gestanden hätte, heißt es im Urteil. Hätte der Tourist schon sieben Wochen vor Abflug seine Reise abgesagt, hätte er keinen Anspruch auf eine Stornokosten-Übernahme durch die Versicherung gehabt. Denn erst, wenn eine Erkrankung einen bestimmten Grad erreicht hat, der den Reiseantritt unmöglich macht, gebe es einen Stornogrund.



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