Komfortklasse ausgebucht: Entschädigung möglichDüsseldorf/Wiesbaden (dpa/tmn) - Pauschalurlauber dürfen vom Veranstalter ihr Geld zurück und eine Entschädigung fordern, wenn in der gebuchten Komfortklasse des Flugzeugs kein Platz frei ist.
In solchen Situationen seien Touristen berechtigt, von der Reise zurückzutreten und eine Entschädigung wegen nutzlos verschenkter Urlaubszeit zu verlangen. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden (Az. : 12 U 39/07), berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbaden in der Zeitschrift «ReiseRecht aktuell».
Der Fall hatte zuvor schon das Landgericht Duisburg beschäftigt (Az. : I O 229/06). Es ging um ein Paar, das den Hin- und Rückflug in die Dominikanische Republik in der «First Comfort Class» der Maschine verbringen wollte. Der Veranstalter hatte dies in der Bestätigung der Buchung auch zugesagt - obwohl die Fluggesellschaft nur für den Rückflug die Plätze in der Komfortklasse zugesichert hatte. Damit war die Reise «erheblich beeinträchtigt», so dass die Urlauber kostenfrei stornieren und ihr Geld zurückfordern konnten, befand das Gericht.
Das OLG Düsseldorf ging nun noch einen Schritt weiter und sprach dem Ehepaar auch eine Entschädigung für die verlorene Urlaubszeit zu. Die Reise sei «vereitelt worden», damit lägen die Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch vor. Gefordert hatte das Paar pro Person und Reisetag 72 Euro und damit insgesamt 1728 Euro. Dieser Betrag liege deutlich unter der Hälfte des Reisepreises und sei plus Verzugszinsen «augenscheinlich gerechtfertigt», urteilte das OLG.
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