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Deutschland » Recht auf Reisen

Keine Entschädigungen nach Münchner Airport-Panne

Wiesbaden (dpa/tmn) - Nach der Sicherheitspanne am Flughafen München können Reisende nicht mit Entschädigungen für ihre Verspätungen und Flugausfälle rechnen. «Das ist ein typischer Fall von höherer Gewalt»


Das erklärte Prof. Ronald Schmid, Experte für Luftverkehrsrecht aus Wiesbaden, am Donnerstag (21. Januar). «Hier haben die Fluggäste keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen.» Die Panne sei nicht der Risikosphäre der Fluggesellschaften zuzurechnen, «das ist für alle überraschend gekommen.»


Bei der Gepäckkontrolle hatte am Mittwoch (20. Januar) das Notebook eines Passagiers einen Sprengstoff-Alarm ausgelöst. Der Mann konnte das Gerät aber wieder an sich nehmen und unerkannt im Sicherheitsbereich verschwinden. Anschließend war ein Teil des Flughafens stundenlang gesperrt worden. Mehr als 100 Flüge verspäteten sich oder fielen aus.


Unabhängig von der Schuldfrage seien aber bestimmte Betreuungsleistungen, die die Airlines bei größeren Verspätungen oder Annullierungen erbringen müssen, erläuterte Prof. Schmid. Geregelt sind sie ebenso wie die Entschädigungen in der EG-Verordnung 261/2004. Sie besagt zum Beispiel, dass Passagieren, die an einem Flughafen festsitzen, nach zwei Stunden Essen und Getränke sowie die Möglichkeit zum Telefonieren, E-Mail-Schreiben oder Faxen bekommen müssen. Auch ein Hotelzimmer muss die Fluggesellschaft zahlen, wenn absehbar ist, dass der Flieger erst am folgenden Tag starten kann.


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