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Deutschland » Recht auf Reisen

Reiserücktrittskosten dürfen nicht 100 Prozent betragen

Berlin (dpa/tmn) - Reiseveranstalter dürfen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) keine Stornokosten von 100 Prozent festlegen. Das gilt auch dann, wenn das Unternehmen den kompletten Reisepreis nur einbehalten will, wenn der Gast erst am Reisetag einen Rückzieher macht.


Auf ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Berlin (Az.: 15 O 455/08) weist die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbaden in der Zeitschrift «ReiseRecht aktuell» hin. Im verhandelten Fall hatten die Veranstalter-AGB Stornokosten von 100 Prozent des Preises bei Nichtantritt einer Reise vorgesehen.


Das Unternehmen behauptete, es sei ihm nicht möglich, so kurzfristig die Reise noch anderweitig zu vermarkten. Diesem Argument schloss sich das Gericht aber nicht an. Selbst wenn ein Urlaub erst am Abreisetag abgesagt wird, könnten die nicht genutzten Hotelzimmer - alleine oder zusammen mit dem Rückreiseplatz im Verkehrsmittel - auf dem Last-Minute-Markt noch verkauft werden. Dass dies wegen besonderer Vertriebsstrukturen nicht möglich sein sollte, wie vom Veranstalter behauptet, konnte das Gericht «nicht nachvollziehen».



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