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Deutschland » Recht auf Reisen

Nasenbeinbruch: Kein Grund für Reisestornierung

München (dpa/tmn) - Mit einem Nasenbeinbruch können Urlauber eine Flugreise normalerweise antreten. Im Regelfall handele es sich nicht um eine schwere Erkrankung, entschied das Amtsgericht München (Az.: 275 C 90001/08).


Etwas anders sieht die Sache allerdings aus, wenn die gebrochene Nase am Reisetag in einer Operation begradigt werden muss. Dann brauchen die betroffenen Urlauber keine Einschränkung der Stornokosten-Übernahme bei ihrer Reiserücktrittskosten-Versicherung hinzunehmen. Auf das Urteil weist die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Fachzeitschrift «ReiseRecht aktuell» hin.


Im verhandelten Fall ging es um die geplante Tunesien-Reise einer Familie. Fünf Tage vor dem Abflug brach sich der elfjährige Sohn das Nasenbein. Zunächst ging die Familie davon aus, die Schwellung werde zurückgehen und ihre Reise sei problemlos möglich. Eine Untersuchung am Reisetag zeigte aber, dass das Nasenbein begradigt werden musste.


Die Reiserücktrittskosten-Versicherung hielt bei der Übernahme der Stornokosten aber nicht nur den Eigenanteil von 20 Prozent zurück, sondern einen höheren Betrag. Ihr Argument lautete, die Notwendigkeit der Nasenbein-OP hätte schon eher erkannt werden können, was zu einer früheren Absage der Reise und damit geringeren Stornogebühren geführt hätte. Das Gericht ließ sich davon nicht überzeugen: Dass es sich um eine schwere Erkrankung handelte, die den Antritt «objektiv nicht zumutbar» werden ließ, sei erst am Reisetag selbst deutlich geworden.



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