Flugzeugtür zu: Passagier darf nicht mehr mitfliegenFrankfurt/Main (dpa) - Erscheint ein Passagier erst nach Schließung der Flugzeugtüren, so hat er keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichtbeförderung. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt in einem Urteil.
Denn nach dem Richterspruch gibt es keinen Rechtsgrundsatz, dass eine Fluggesellschaft noch bis zum Wegrollen des Flugzeuges verspätete Fluggäste aufnehmen muss (Aktenzeichen: 16 U 18/08). Das Gericht wies mit seinem Urteil die Schadenersatzklage eines Familienvaters ab. Der Kläger hatte Schadensersatz verlangt, weil er und seine Familie nicht mit dem gebuchten Flug nach Südafrika fliegen konnten. Der Kläger war erst erschienen, als die Flugzeugtüren bereits geschlossen waren. Dazu war es gekommen, weil er für seine Tochter einen Ersatzausweis ausstellen lassen musste. Der Kläger war der Meinung, das Personal hätte die Flugzeugtür noch einmal öffnen müssen.
Das OLG sah die Sache anders. Zwar habe der Kläger Recht, dass es in Ausnahmefällen immer wieder zur Aufnahme von Fluggästen auch noch nach der Schließung der Flugzeugtüren komme. Darauf bestehe jedoch kein einklagbarer Anspruch, da sonst der Flugverkehr erheblich gestört würde.
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