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Deutschland » Recht auf Reisen

Übereifrige Händler: Reiseveranstalter haftet nicht

Frankfurt/Main (dpa/tmn) - Ein Reiseveranstalter muss kein Schmerzensgeld zahlen, wenn ein Tourist bei einer Vulkanbesteigung von Händlern bedrängt wird und dadurch stürzt.


Das berichtet die Fachzeitschrift «NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht» unter Hinweis auf ein Urteil des Landgerichts Frankfurt. Demnach zählt ein solcher Sturz zum allgemeinen Lebensrisiko des Reisenden. Den Veranstalter kann er dafür nicht haftbar machen (Az.: 2/24 S 218/08).


Das Gericht wies die Schadenersatz- und Schmerzensgeldklage eines Touristen ab. Der Mann hatte eine Pauschalreise nach Bali gebucht. Bei einer Vulkanbesteigung wurde er von einem Händler so bedrängt, dass er stürzte. Der Kläger meinte, der Reiseveranstalter hätte dafür sorgen müssen, dass er beim Aufstieg nicht belästigt wird.


Doch das Landgericht winkte ab: Es sei nicht ersichtlich, welche Maßnahme der Veranstalter hätte treffen können, um den Unfall zu vermeiden. Jedenfalls sei der Veranstalter nicht befugt, die Händler von einem öffentlichen Gelände vertreiben zu lassen. Daher bestehe für die vom Kläger behauptete Haftung keine rechtliche Grundlage.



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