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Deutschland » Recht auf Reisen

Veranstalter haftet manchmal auch für Ausflüge

Frankfurt/Main (dpa/tmn) - Auch für Mängel bei einem erst am Urlaubsort gebuchten Ausflug haftet manchmal der Veranstalter. Zum Beispiel dann, wenn der Urlauber davon ausgehen muss, dass die Zusatzbuchung in den Verantwortungsbereich des Veranstalters fällt.


Das hat das Landgericht Frankfurt entscheiden. Auch wenn das Angebot mit dem Hinweis «Gegen Gebühr» versehen ist, spricht das eher dafür, dass es sich nicht um eine Leistung eines anderen handelt, urteilten die Richter (Az.: 2/24 S 218/08). Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbaden in der Zeitschrift «ReiseRecht aktuell».


Die Formulierung «Gegen Gebühr» lege lediglich nahe, dass die Zusatzleistung nicht im Pauschalpreis inbegriffen ist. Wird der Ausflug bei der Reiseleitung des Reiseveranstalters gebucht und bezahlt, sei das als Indiz dafür zu werten, dass es sich um dessen eigenes Angebot handelt. Tritt der Reiseveranstalter so auf, darf der Urlauber davon ausgehen, dass er sein Vertragspartner ist. Entsprechend kann sich der Urlauber bei Mängeln auch direkt an den Veranstalter wenden.



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