Rechtsstreit über Reisemängel: Genaue Angaben machenDuisburg (dpa/tmn) - Wer von seinem Reiseveranstalter wegen Mängeln im Hotel Geld zurückfordert, sollte die Fehler möglichst präzise beschreiben. Pauschale Behauptungen über «nicht abwechslungsreiche Speisen» und «unhöfliches Personal» reichen nicht.
Das musste eine Urlauberin erfahren, die ihren Veranstalter vor dem Amtsgericht Duisburg verklagt hatte (Aktenzeichen: 27 C 1039/08). Auf das Urteil weist die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in der Zeitschrift «ReiseRecht aktuell» hin.
In dem Fall ging es um eine Griechenland-Reise, bei der die Klägerin unter anderem das Essen im Hotel und Verschmutzungen in ihrem Zimmer bemängelte - zunächst gegenüber der Reiseleitung des Veranstalters und später auch vor Gericht. Jedoch habe sie bei der Kritik am «nicht abwechslungsreichen Essen» nicht erklärt, welche und wie viele Speisen es gab, befand das Gericht. Auch Art und Ausmaß der Verschmutzungen im Zimmer hätten näher beschrieben werden müssen. Und bei der weiteren Behauptung, es sei verschimmeltes Brot aufgetischt worden, hätte die Frau ebenfalls Details nennen müssen.
Nicht durchsetzen konnte sich die Urlauberin mit ihrer Forderung nach Reisepreisminderung auch bei dem Hinweis, ihr 16-jähriger Sohn habe im Hotel Alkohol zu trinken bekommen, obwohl der Veranstalter den Ausschank an Minderjährige ausgeschlossen hatte. Es sei jedoch die Pflicht der Mutter - und nicht die des Veranstalters -, «ihren Sohn dahingehend zu erziehen, dass er nicht zur Besinnungslosigkeit Alkohol zu sich nimmt», urteilte das Gericht. Mit dem Kataloghinweis darauf, dass im Hotel kein Alkohol an Minderjährige ausgeschenkt wird, habe der Veranstalter nicht die Aufsichtspflicht übernommen.
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