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TravelingWorld » Reisenews » Recht auf Reisen » Hotelzimmer muss Katalogfoto «grob» gleichen

Deutschland » Recht auf Reisen

Hotelzimmer muss Katalogfoto «grob» gleichen

Hannover (dpa/tmn) - Die Ausstattung eines Hotelzimmers muss mit den in Veranstalterkatalogen abgedruckten Fotos zumindest «grob vergleichbar» sein. Wenn das nicht so ist, dürfen betroffene Gäste vom Anbieter Geld zurückverlangen.


In einem Fall sprach das Amtsgericht Hannover enttäuschten Veranstaltergästen eine Erstattung von 15 Prozent des gezahlten Zimmerpreises zu. Auf das Urteil (Az.: 414 C 3852/08) weist die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbaden in ihrer Fachzeitschrift «ReiseRecht aktuell» hin.


In dem Fall ging es um eine Venedig-Reise. Ein Ehepaar hatte aus einem Veranstalterkatalog ein Hotelzimmer der Kategorie «Grand Deluxe» gebucht, das pro Nacht knapp 480 Euro kosten sollte. Das Katalogfoto zeigte jedoch ein ganz anders ausgestattetes Zimmer als jenes, das die Urlauber zugewiesen bekamen: Statt eines Himmelbetts mit Vorhängen fanden sie zum Beispiel ein normales Doppelbett vor. Auch Sessel, Spiegel und andere Möbelstücke waren viel schlichter gestaltet als in dem Raum, der für den Katalog fotografiert worden war. Der Klage gegen den Anbieter legte das Paar eigene Bilder bei.


Nach einem Fotovergleich zog das Gericht dieses Fazit: «Während man bei dem Katalogbild durchaus den Eindruck hat, ein luxuriös ausgestattetes venezianisches Zimmer in einem Herrschaftshaus zu betreten, vermitteln die Fotos (...) den Eindruck eines sauberen Mittelklassehotels.» Dies stelle eine Abweichung «von der vertraglich vereinbarten Sollbeschaffenheit dar». Die geforderten 50 Prozent Reisepreisminderung hielt das Gericht aber für überzogen. 15 Prozent reichten, denn der Erholungswert der Reise sei durch das schlechtere Zimmer zwar gemildert worden - ausgeblieben sei er aber nicht.



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