Fluggäste müssen nicht im Ausland klagenLuxemburg (dpa) - Fluggäste, die wegen eines ausgefallenen Fluges Anspruch auf eine Entschädigung haben, müssen dafür nicht im Heimatland der Fluggesellschaft klagen.
Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag (9. Juli) in Luxemburg entschieden. Er gab damit einem Münchner Recht, der von der lettischen Fluggesellschaft Air Baltic einen Ausgleich von 250 Euro verlangte: Die Gesellschaft hatte einen Flug nach Vilnius kurzfristig gestrichen.
Das Amtsgericht in Erding hatte sich für zuständig erklärt und der Klage des Münchners Recht gegeben. Dagegen hatte Air Baltic Einspruch erhoben und argumentiert, Gerichtsstand müsse der Geschäftssitz der Fluggesellschaft sein. Der Streit gelangte dann über den Bundesgerichtshof zu den EU-Richtern. Diese entschieden nun (Rechtssache C-204/08), die Klage könne sowohl am Abflugs- als auch am Zielort erhoben werden. Beide Orte wiesen eine «hinreichende Nähe zum Sachverhalt des Rechtsstreits» auf. Der betroffene Fluggast könne sich zwischen diesen beiden Orten entscheiden.
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