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TravelingWorld » Reisenews » Recht auf Reisen » Nasenbeinbruch: Kurzfristige Stornierung rechtens

Deutschland » Recht auf Reisen

Nasenbeinbruch: Kurzfristige Stornierung rechtens

München/Oldenburg (dpa/tmn) - Wegen eines Nasenbeinbruch müssen Versicherte nicht sofort von ihrer Reise zurücktreten. Die Versicherung muss unter Umständen sogar zahlen, wenn die Betroffenen erst am Abflugtag stornieren.


Denn in der Regel heilt ein Nasenbeinbruch ohne Operation aus, erläutert die Rechtsanwaltskammer Oldenburg und verweist auf ein Urteil des Amtsgerichts München (Az.: 275 C 9001/08). In dem Fall zog sich der Sohn einer Familie fünf Tage vor Reisebeginn den Bruch beim Sport zu.


Weil die Familie erst am Abflugtag stornierte, verweigerte die Reiserücktrittsversicherung die Übernahme der dadurch entstehenden Kosten. Es war aber erst so spät klar geworden, dass die Nase in einer Operation kurzfristig begradigt werden müsse. Denn am Abflugtag riss die Nasenscheidewand des Jungen ein, und es kam zu einer Einblutung.


Das Gericht entschied, dass die Familie sich korrekt verhalten habe. Denn normalerweise heile eine Nasenbeinfraktur ohne Operation aus. Sie sei vorher nicht als schwere Erkrankung - und damit als meldepflichtig - einzustufen gewesen.



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