Reiseleiter schwänzt: Urlauber kann Ansprüche stellenFrankfurt/Main (dpa/tmn) - Wenn ein Pauschalreisender einen Reisemangel entdeckt, muss er darauf schon am Urlaubsort hinweisen. Konnte er sich dort nicht beschweren, weil der Reiseleiter nicht zu erreichen war, ist er als Kunde in der Beweispflicht.
Wenn er aber glaubwürdig darlegt, dass er wiederholt eine Kontaktaufnahme unternommen hat, kann er Ansprüche an den Veranstalter stellen. Das entschied das Landgericht Frankfurt (Az.: 2-24 S29/07), berichtet die von der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht herausgegebene Fachzeitschrift «ReiseRecht aktuell».
In dem Fall hatte der Kläger eine Minderung des Reisepreises wegen Lärms verlangt. Der Veranstalter behauptete, sein Reiseleiter am Urlaubsort sei darüber nicht rechtzeitig informiert worden. Der Kläger wandte ein, er habe diesen längere Zeit weder telefonisch noch persönlich erreichen können, eine angekündigte Sprechstunde des Reiseleiters sei ausgefallen. Dies bestätigte vor Gericht ein Zeuge. Der Veranstalter konnte seine Behauptungen dagegen nicht beweisen. Die Richter gaben daher dem Kläger Recht und sprachen ihm 533 Euro Reisepreisminderung zu.
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