Vertane Urlaubszeit: Kein Schadensersatz vom ReisebüroMünchen (dpa) - Wer über ein Reisebüro bucht, kann von diesem keinen Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit verlangen. Das hat das Amtsgericht München in einem Urteil entschieden.
Nur gegen einen Reiseveranstalter, der eine Reise in eigener Verantwortung organisiere, anbiete und erbringe, könne diese Forderung erhoben werden (Az: 264 C 113861/08). Im konkreten Fall hatte eine Frau 2638,84 Euro Schadensersatz von einem Reisebüro gefordert. Im November 2007 hatte sie für sich und ihre Tochter eine Reise nach Dubai zu einem Gesamtpreis von 2638,84 Euro gebucht. Im Hotel war dann aber kein Zimmer frei, ein Ersatzhotel gab es nicht. Das Geld für die Reise wurde zwar erstattet, die Frau forderte jedoch weitere 2638,84 Euro als Schadensersatz und erhob Anklage beim Amtsgericht München. Schließlich sei ihre Urlaubszeit vergeudet worden.
Das Gericht wies die Klage ab. Nach dem Reisevertragsrecht gebe es zwar eine Vorschrift, nach der enttäuschte Urlauber auch für vertane Urlaubszeit entschädigt werden könnten, diese gelte aber nur für Reiseveranstalter. In diesem Fall habe es sich nicht um eine Katalogreise, sondern um eine Individualreise mit selbstständiger Wahl von Reiseziel und Zeitpunkt gehandelt. Laut Gericht hätte das Reisebüro zwar beraten und informiert, das mache es jedoch nicht zu einem Reiseveranstalter.
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